Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juli 2007
§ 21

§ 21 – Viehhandels- und Transportkontrollbücher

(1) Ein Viehhandelskontrollbuch über die im Besitz befindlichen und die gehandelten, transportierten oder vermittelten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Pferde sowie über das im Besitz befindliche und das gehandelte, transportierte oder vermittelte Geflügel hat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu führen, wer gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel handelt, transportiert oder vermittelt oder eine Sammelstelle betreibt, normal normal eine Genossenschaft und Erzeugergemeinschaft, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel übernimmt oder abgibt, sowie für Brütereien, die Küken, auch aus Bruteiern anderer Betriebe, erbrütet und abgibt. normal normal normal arabic Das Viehhandelskontrollbuch muss folgende Angaben enthalten: Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, normal normal Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Übernehmers, normal normal die Registriernummer des Transportunternehmens, das die Tiere zu oder von einer Sammelstelle oder einem Viehhandelsunternehmen transportiert, sowie das Kraftfahrzeugkennzeichen des Viehtransportfahrzeuges, normal normal folgende Beschreibung der Tiere: a) bei Rindern die Ohrmarkennummer, normal normal b) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter und Kennzeichnung, normal normal c) bei Schafen und Ziegen aa) für vor dem 10. Juli 2005 geborene Tiere Stückzahl und Kennzeichnung, normal normal bb) für nach dem 9. Juli 2005 geborene Tiere Stückzahl und Kennzeichnung nach § 34 Absatz 3, normal normal normal a-alpha normal normal d) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen und Markierungen, normal normal e) bei Geflügel Stückzahl, Rasse und ungefähres Alter. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Nach anderen Vorschriften erforderliche Bescheinigungen über die Tiergesundheit sind im Viehhandelskontrollbuch zu vermerken und diesem beizufügen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf das Viehhandelskontrollbuch aus dem Betrieb nicht entfernt werden. (2) Während des Transportes ist ein Transportkontrollbuch mitzuführen, das die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über die jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und Fahrtziel, zusammen mit nach anderen Vorschriften erforderlichen Bescheinigungen über die Tiergesundheit, enthält. Die Eintragungen sind abweichend von § 25 Absatz 2 vor Beginn des Transportes vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht für Transporte, auf denen Vieh aus dem eigenen Bestand mit bestandseigenen Viehtransportfahrzeugen zu einer Schlachtstätte transportiert wird.

Kurz erklärt

  • Personen, die gewerbsmäßig mit Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder Geflügel handeln, müssen ein Viehhandelskontrollbuch führen.
  • Das Buch muss Informationen über die Übernahme und Abgabe von Tieren, einschließlich der Namen und Adressen der Besitzer, enthalten.
  • Es sind spezifische Angaben zu den Tieren erforderlich, wie Ohrmarkennummer bei Rindern und Stückzahl sowie Kennzeichnung bei anderen Tieren.
  • Gesundheitsbescheinigungen der Tiere müssen im Viehhandelskontrollbuch vermerkt und beigefügt werden.
  • Während des Transports ist ein Transportkontrollbuch mitzuführen, das ähnliche Informationen wie das Viehhandelskontrollbuch enthält.